Seit 1. Dezember 2024 ist das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 in Kraft.
Was gilt es zu beachten?
Allgemeine Anforderungen bei Neuanmeldungen:
Eine Person (Mindestalter 16+), die einen über 12 Wochen alten Hund hält, hat dies in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden.
Der Meldung anzuschließen sind:
•Anmeldeformular der Marktgemeinde Wilhering
•ein Sachkundenachweis. Dieser ist vor der Anschaffung eines Hundes verpflichtend zu absolvieren.
•Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme je Hund 725.000€)
•Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
•Ist der Hund bei der Anmeldung bereits 12 Monate alt, ist eine Tierarztbestätigung über Größe und Gewicht vorzulegen, sofern nicht bereits zuvor eine zweifelsfreie Bestätigung durch einen Tierarzt möglich ist.
Sie können Ihren Hund persönlich in der Bürgerservicestelle des Gemeindeamtes, zu den Parteienverkehrszeiten, anmelden. Bitte bringen Sie dazu alle notwendigen Bestätigungen mit.
Große Hunde
40/20-Regelung:
Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung erfolgt beim Tierarztbesuch.
Tierarztbestätigung:
- Hat der Hund bei einer Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet?
Eine Tierarztbestätigung ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten (bis zum 14. Lebensmonat des Hundes) vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
- Hat der Hund hat bei einer Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet?
Eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung ist der Gemeinde binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
Wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, gilt der Hund automatisch als „großer Hund“ und es muss eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) mit dem Hund absolviert werden.
Halter:innen eines „großen Hundes“ haben binnen 6 Monaten zusätzlich zum Sachkundenachweis eine Alltagstauglichkeitsprüfung vorzulegen.
Ausnahme: hat der Hund bei der Anmeldung das 8. Lebensjahr vollendet, ist keine ATP notwendig.
Bei nicht fristgerechter Vorlage einer Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung ist automatisch eine Leinen- und Maulkorbpflicht erforderlich.
Bei Nichtbestehen der Alltagstauglichkeitsprüfung wird der Hund als „auffälliger Hund“ eingestuft. Die Auffälligkeit wird bescheidmäßig vorgeschrieben und erfordert die Führung und Haltung mit verschärften Auflagen.
Hunde spezieller Rassen
Für Hunde folgender Rassen (auch für bereits gemeldete Hunde) gilt Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Oö. Hundehaltegesetz:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- American Pit Bull Terrier
- Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander
Diese Hunde gelten unabhängig ihrer Größe und Gewicht als „große Hunde“ gemäß § 5 Oö. Hundehaltegesetz. Für diese Hunde ist, auch bei bereits angemeldeten Hunden, eine Alltagstauglichkeitsprüfung vorzulegen.
Ausnahme: bei Hunden ab 8 Jahren ist keine Alltagstauglichkeitsprüfung notwendig. Es gilt Leinen- oder Maulkorbpflicht.
Bei Halterinnen und Haltern von Hunden spezieller Rassen muss die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Oö HHG 2024 gegeben sein.
Auffällige Hunde
Die Definition eines „auffälligen Hundes“ liegt vor, wenn:
- die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wird
- der Hund aufgrund seines aggressiven Verhaltens eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt
- ein Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt, OHNE selbst angegriffen worden zu sein.
Die Haltung eines auffälligen Hundes verlangt den Nachweis einer verhaltensmedizinischen Evaluierung durch einen Tierarzt binnen 3 Monaten sowie einer Zusatzausbildung binnen 6 Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit. Weiters wird durch die Gemeinde eine Verlässlichkeitsprüfung des Halters durchgeführt (Strafregisterauszug).
Bei bescheidmäßiger Feststellung der Auffälligkeit liegt jedenfalls Leinen- und Maulkorbpflicht vor.
Sollten die gesetzlich festgelegten Fristen nicht eingehalten werden oder wird gegen die Auflagen verstoßen, besteht ein Straftatbestand und es folgt eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde Linz-Land.
Eine bescheidmäßige Untersagung der Hundehaltung tritt ein, wenn:
- die Haftpflichtversicherung nicht vorgelegt wird bzw.
- kein Versicherungsschutz besteht
- 2x rechtskräftige Bestrafung aufgrund fehlender Alltagstauglichkeitsprüfung erfolgt ist
- 2x rechtskräftige Bestrafung aufgrund Nichteinhaltung von Auflagen erfolgt ist
- fehlende Verlässlichkeit festgestellt wurde
- die geforderten Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden
- bescheidmäßig getroffene behördliche Anordnungen nicht eingehalten werden
Führen von Hunden an öffentlichen Orten gem. § 9 Hundehaltegesetz:
- Leine oder Maulkorb an öffentlichen Orten im Ortsgebiet (Abs.1)
- Leinen- und Maulkorbpflicht für alle Hunde an Orten mit erhöhtem Schutzbedürfnis (Abs.2), z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Kinderbetreuungseinrichtungen, größere Menschenansammlungen, etc.
- Verbot des Führens von mehr als zwei großen Hunden gleichzeitig.
- Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Hierfür sind im Gemeindegebiet Gassi-Sackspender aufgestellt.
Achtung: Hunde spezieller Rassen und auffällige Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die älter als 16 Jahre alt sind, psychisch und physisch zum Führen des Hundes fähig sind und den Sachkundenachweis absolviert haben!
Abmeldung des Hundes
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden.
Hundeabgabe
Abgabepflichtiger ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter.
Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr erhoben und beträgt:
- für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, 30,00 Euro je Hund.
- für Jagdhunde entfällt die Hundeabgabe.
- für jeden sonstigen Hund 55,00 Euro je Hund.
Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaften nicht das ganze Haushaltsjahr gegeben ist.
Falls die Hundeabgabe für das laufende Kalenderjahr bei der Wohnsitzummeldung bereits in der Verzugsgemeinde bezahlt wurde, ist die Bestätigung der Zahlung vorzulegen. Es wird kein neuer Betrag vorgeschrieben.
Weitere wichtige Informationsquellen:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/95653.htm
http://www.hundehaltung-ooe.at/
https://tierwissen.at/
https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/
Infoblatt_Große_Hunde.pdf herunterladen (0.02 MB)
Hier geht es zu den Sachkunde Kursen:
Oberösterreich:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/hunde-sachkunde-kurse.htm

Formulare:
Hundeanmeldung.pdf herunterladen (0.03 MB)
Hundeabmeldung.pdf herunterladen (0.1 MB)
Zuständig:
Marlene Lachner