Hundehaltung

Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter!

Hundehalterinnen und Hundehalter sind sich einig: Der Hund ist der treueste Begleiter und beste Freund des Menschen! Nur leider können viele Mitmenschen diese Liebe nicht teilen und stehen so manchen tierischen Eigenschaften skeptisch gegenüber. Deshalb gibt'sseit 1. Juli 2003 das Oö. Hundehaltegesetz und seit 1. Dezember 2006 eine Oö. Hundehaltegesetz-Novelle. Die Spielregeln für Mensch und Hund sind grundsätzlich gleich geblieben, wurden aber auf Grund der gemachten Erfahrungen ein wenig  überarbeitet.
Bevor's losgeht... 
Jede ordentliche Hundehaltung beginnt eigentlich beim Hundehalter:
Die Vollendung des 16. Lebensjahres ist ebenso Voraussetzung wie die psychische, physische und geistige Eignung. Erfüllt  man diese Vorgaben, dann steht einem vierbeinigen Freund grundsätzlich nichts mehr im Wege. Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der „Rest der Welt“ erfahren. Deshalb muss er, sobald er 12 Wochen alt ist binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde gemeldet werden. Dabei ist wie schon bisher die Mitnahme eines Sachkundenachweises (siehe Spielregel Nummer 1) und des Nachweises einer Haftpflichtversicherung* über die gesetzliche Mindestdeckungssumme erforderlich.

*Versicherungsschutz in gesetzlich vorgeschriebener Mindestdeckungshöhe von 725.000,00 Euro 
auf Grund einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung ist ebenfalls gültig. 

SACHKUNDENACHWEIS/HUNDEKUNDE-KURS 
Personen, die bisher noch keinen Hund gehalten oder mit einem früher gehaltenen Hund noch nie eine Hundeausbildung absolviert haben, müssen einen allgemeinen Sachkundenachweis erbringen. Diesen erhält man, wenn man eine mindestens zweistündige theoretische Unterweisung zur Hundehaltung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt und eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner absolviert hat (keine Prüfung!). Im Kurs werden die wichtigsten Kenntnisse für eine tiergerechte Haltung von Hunden vermittelt. Vor allem erfährt man

+ Allgemeines zur Gesundheit von Hunden
+ Interessantes über das Wesen und Verhalten von Hunden,
+ Wichtiges über die künftigen Kosten für Anschaffung und Haltung,
+ Notwendiges über die gesetzlichen Regelungen der Hundehaltung

Personen, die bereits einen Hund halten oder mit einem früher gehaltenen Hund nachweisbar eine Ausbildung absolviert haben, müssen keinen allgemeinen Sachkundenachweis erbringen.

Personen , die einen bereits auffälligen* Hund halten oder einen solchen übernehmen wollen, müssen einen erweiterten Sachkundenachweis erbringen. Für diesen Nachweis ist es erforderlich, eine der folgenden Ausbildungen mit diesem Hund erfolgreich zu absolvieren:

+ Begleithundeprüfung 1
+ Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde
+ Ausbildung zum Blindenführhund

*Als auffällig gilt ein Hund, von dem eine größere Gefahr für Menschen und Tiere 
ausgeht, da er bereits durch Biss schwere Verletzungen verursacht oder Menschen 
wiederholt gefährdet hat oder zum Hetzen und Reißen von Wild bzw. Vieh neigt. 
Oder aber, wenn die Auffälligkeit aufgrund bestimmter Vorfälle von der Gemeinde mit 
Bescheid festgestellt wurde. 

LEINEN- UND/ODER MAULKORBPFLICHT 
Im Ortsgebiet* besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungs-parks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht. 

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z. B. Blindenführhunde)

Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:
+ wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen)
+ wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet zusätzlich gilt
+ wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist
(Hundefreie Zonen)
+ wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER  Maulkorbpflicht besteht

Überall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein!

Achtung! 
Wo keine Leinenpflicht besteht, können natürlich die so genannten Flexileinen verwendet werden. Bei Leinen- oder Maulkorbpflicht, also grundsätzlich im Ortsgebiet, können Hunde natürlich auf Grund der Wahlmöglichkeit auch nur mit Maulkorb geführt werden, womit die leider viel verbreiteten Argumente so mancher  selbsternannter HundeexpertInnen gegen die 1,5 Meter-Leine falsch sind und somit ins Leere gehen. 

Bei Maulkorbpflicht muss der Maulkorb so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang zwar öffnen und frei atmen kann, aber nicht beißen und den Maulkorb nicht vom Kopf abstreifen kann.(Ausnahmeregelung gibt es für nachweislich atemkranke Hunde mit tierärztlichem Attest) 

Die Gemeinde hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen für die Haltung eines bestimmten Hundes zu treffen, wenn Gefährdungen und Belästigungen von Menschen und Tieren nicht anders vermieden werden können (z. B. erweiterte Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, Errichtung eines Zaunes usw.). Letztlich kann sogar die Hundehaltung mit Bescheid untersagt werden. 

*Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“, und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäuser. 

GASSI GEHEN 
Wer einen Hund Gassi führt, muss die Exkremente seines Hundes, die dieser hinterlässt, unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen. 

Kleiner Tipp für Hundehalter-Neulinge: 
Es ist nichts Neues, dass Bewegung die Verdauung anregt. Deshalb bringt
Gassi gehen einfach nur die natürlichste Sache der Welt in Gang. Genauso
selbstverständlich sollte es aber auch sein, die kleinen Malheure im Ortsgebiet auch wieder in Ordnung zu bringen. Einfach ein gewöhnliches Plastiksäckchen über die Hand stülpen, Häufchen einsammeln, Säckchen verschließen und bei nächster Gelegenheit im Mülleimer entsorgen.

VERLÄSSLICHKEIT 
Für das Halten von auffälligen Hunden muss die Verlässlichkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gegeben sein, und zwar zusätzlich zum erweiterten Sachkundenachweis (siehe Spielregel Nummer 1).

Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung, insbesondere wegen Gewaltdelikten, Drogenhandels, Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels sowie bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes oder des Oö. Hundehaltegesetzes.

ZÜCHTUNGEN 

Generell verboten ist das Züchten und Abrichten von Hunden ausschließlich oder überwiegend zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie der Verkauf solcher Hunde.

 Datei download: PDF Hundehaltegesetz 

http://www.help.gv.at

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